Steuergesetzgebungshoheit

Steuergesetzgebungshoheit
Steuergesetzgebungskompetenz; Teil der  Steuerhoheit.
- 1. Begriff: Das Recht zur Gesetzgebung im Bereich des  Steuerrechts schließt das Steuererfindungsrecht ein.
- 2. Arten: a) St. des Bundes: (1) Ausschließliche Gesetzgebung für  Zölle und  Finanzmonopole (Art. 105 I GG); (2) konkurrierende Gesetzgebung für die übrigen Steuern, deren Aufkommen ( Steueraufkommen) dem Bund ganz oder teilweise zustehen oder für die ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung besteht (Art. 105 II i.V. mit Art. 72 II GG).
- b) St. der Länder: (1) Ausschließliche Gesetzgebung für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 IIa GG); (2) konkurrierende Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art. 105 II i.V. mit Art. 72 I GG).

Lexikon der Economics. 2013.

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